„Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass die Kontrollrechte des Bundes grundsätzlich im Hoheitsbereich der Länder enden. Damit ist die prinzipielle Frage, inwieweit der Bund, insbesondere durch den Bundesrechnungshof, in ureigenen Länderzuständigkeiten eingreifen darf, geklärt. Die Entscheidung stärkt den Föderalismus. Nach der Entscheidung darf der Bund nur in Einzelfällen, in denen aufgrund konkreter Tatsachen Anhaltspunkte für einen Rückforderungsanspruch vorliegen, tätig werden. Aber auch dann kann sich der Bundesrechnungshof in einem ersten Schritt von den jeweiligen Behörden lediglich Akten übersenden lassen. Erhebungen unmittelbar vor Ort bei den Behörden des Landes und den Kommunen sind dem Bund, abgesehen von den genannten Einzelfällen, nach der Verfassung nur dann gestattet, wenn die Zustimmung der obersten Landesbehörde dazu vorliegt. Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Länder haben bei der Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket nichts zu verbergen. Das Zukunftsinvestitionsprogramm wird selbstverständlich eins zu eins umgesetzt. Vielmehr versuche der Bundesrechnungshof schon seit längerem bei den Ländern „einen Fuß in die Tür" zu bekommen. Dass dies gegen Verfassungsprinzipien verstößt, wurde nunmehr endgültig festgestellt." Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Freitag (24. September 2010) in Stuttgart.
Im Rahmen des Konjunkturpakets II erhielten die Länder und Kommunen für besonders bedeutsame Investitionen Finanzhilfen des Bundes. Gemäß einer Vorschrift des Zukunftsinvestitionsgesetzes kann der Bund zur Prüfung der Mittelverwendung weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie örtliche Erhebungen durchführen. Die Vorschrift sieht weiterhin vor, dass der Bundesrechnungshof dazu auch Erhebungen bei Ländern und Kommunen durchführen kann. „Diese Bestimmungen sind nach dem Urteil in dieser Allgemeinheit verfassungswidrig und nichtig", sagte der Finanzminister.
Bereits in seiner Entschließung im Februar 2009 habe der Bundesrat dargelegt, dass diese Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes die verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsgrenzen des Bundes und dies bisherige geübte Verfassungspraxis in vergleichen Fällen überschreite. Diese Auffassung hat das oberste Verfassungsgericht nun überwiegend bestätigt. Die erfolgreiche abstrakte Normenkontrolle auf Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen habe Signalwirkung für weitere vergleichbare Fälle und bringe damit mehr Rechtssicherheit und Klarheit in die föderalen Bund-Länder-Beziehungen, sagte Finanzminister Stächele abschließend.
Quelle:
Finanzministerium Baden-Württemberg