„Ziel des Restrukturierungsfonds ist es, ein Instrument zu schaffen, mit dem Banken in Krisenzeiten gestützt werden können. Richtig ist, dass die hierfür benötigten Mittel in Zukunft nicht aus den öffentlichen Haushalten, sondern durch eine Bankenabgabe aus der Finanzbranche selbst kommen. Bei der konkreten Ausgestaltung besteht aber noch erheblicher Korrekturbedarf, da wesentliche Länderinteressen nicht berücksichtigt wurden.“ Dies forderte Finanzminister Willi Stächele am Freitag (15. Oktober 2010) im Bundesrat.
Einbeziehung der Förder- und Bürgschaftsbanken nicht hinnehmbar
Die Förderbanken der Länder verfügen über staatliche Garantien, so dass diese Banken nicht in eine Schieflage geraten können. Es ist daher kein Fall denkbar, in dem sie den geplanten Restrukturierungsfonds nutzen müssen. Zudem ist ihre Tätigkeit auf die Kernbereiche des Fördergeschäfts beschränkt. Förderbanken unterscheiden sich daher fundamental vom Modell der Geschäftsbanken. „Die Einbeziehung der Förderbanken der Länder ist aus diesen Gründen nicht sachgerecht. Zudem bedarf es einer Gleichbehandlung mit der KfW, die als Förderbank des Bundes von der Bankenabgabe nicht betroffen ist“, so Stächele. Auch die Bürgschaftsbanken sind bei ihrer Arbeit engen Restriktionen unterworfen, so dass nennenswerte Risiken nicht entstehen können. Zudem bestehen bei einer Inanspruchnahme einer Bürgschaftsbank in hohem Maße so genannte Rückbürgschaften von Bund und Ländern. Bürgschaftsbanken wirken daher stabilisierend und nicht risikoverschärfend.
Ausnahmen für Sparkassen und Genossenschaftsbanken notwendig
Die Sparkassen und Genossenschaftsbanken verfügen bereits heute über bewährte und funktionierende Sicherungssysteme in Form von Institutsgarantien. Diese Garantien sorgen erfolgreich für eine ausreichende Liquidität und Solvenz der angeschlossenen Banken und sichern ihre Risiken umfassend ab. Nicht ohne Grund waren gerade Sparkassen und Genossenschaftsbanken in der jüngsten Vergangenheit „sichere Häfen“ für die Verbraucher und Anleger. „Aus diesem Grund können die Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht vom Restrukturierungsfonds profitieren und sollten infolgedessen auch nicht einzahlen.“
Rechtsverordnung zur Höhe der Bankenabgabe nicht ohne die Länder
Die Bemessung der Bankenabgabe hat für die Finanzplätze in Deutschland eine große Bedeutung. Denn Abgaben und deren Höhe sind ein nicht zu vernachlässigender Faktor im Bankenwettbewerb. Bisher ist jedoch vorgesehen, dass die entsprechende Rechtsverordnung durch die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. „Aufgrund der Auswirkungen der Bankenabgabe auf die Länder als Bankenstandorte besteht hier Änderungsbedarf.“
Stärkere Risikogewichtung der Bankenabgabe
Als Bemessungsgrundlage für die Beiträge bestimmt der Gesetzentwurf lediglich die Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten der Kreditinstitute. Die alleinige Anknüpfung an den Bilanzposten „Verbindlichkeiten“ enthält allerdings keine dem jeweiligen Risiko angemessene Beitragsbemessung. „Banken mit niedrigen Risiken werden hierdurch gleichbehandelt mit Banken, die in ihren Büchern hohe Risiken halten. Diese ungerechtfertigte Gleichbehandlung widerspricht dem Gedanken eines verursachungsgerechten Beitrags.“
Quelle:
Finanzministerium Baden-Württemberg