„Die international ausgerichtete Wirtschaft des Landes profitiert besonders von einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage für die Unternehmensteuer. Denn bisher haben wir in Europa einen 'Flickenteppich', der unnötige Bürokratie zur Folge hat. Baden-Württemberg unterstützt daher mit Nachdruck die Schaffung der so genannten Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB). Denn ein einheitliches Gewinnermittlungssystem in Europa kann grenzüberschreitend tätige Unternehmen von unnötigen bürokratischen und kostenintensiven Belastungen befreien." Dies sagte Finanzminister Willi Stächele anlässlich eines Symposiums zur europäischen Steuerharmonisierung am Dienstag (22. März 2011) in Stuttgart.
Da jeder EU-Mitgliedstaat auf seinen Anteil an der Steuer-Bemessungsgrundlage seine eigene Körperschaftsteuer erheben darf, sei aber aus deutscher Sicht entscheidend, dass die Bemessungsgrundlage gerecht zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werde. Bei der Verteilung müsse neben Lohnsummen, Umsätzen und Anlagevermögen unter anderem auch der Anteil der Wertschöpfung aus der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit mitberücksichtigt werden.
Überdies sei es notwendig, in einem zweiten Schritt bei der Einführung der gemeinsamen Bemessungsgrundlage über eine Harmonisierung der Steuersätze zu reden. Es könne nicht sein, dass Irland seinen Unternehmen einen Steuersatz von 12,5 Prozent ermögliche, aber Hilfen aus dem Euro-Rettungsschirm brauche, fuhr Stächele fort. Dies führe zu einem negativen Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten, der letztlich allen schade und auch von Irland nicht durchgehalten werden könne. Besser sei es, einen Mindeststeuersatz oder zumindest einen „Steuersatzkorridor" einzuführen.
Der entsprechende EU-Entwurf zur GKKB sieht derzeit noch ein Wahlrecht zwischen der neuen einheitlichen Bemessungsgrundlage und den bisherigen nationalen Steuersystemen vor. Finanzminister Stächele spricht sich hier für klares Bekenntnis zur Steuerharmonisierung aus: „Wahlrechte verkomplizieren das Steuerrecht und können dazu führen, dass einzelne Staaten mit ihrem nationalen Steuerrecht die neue Regelung unterlaufen. Aus deutscher Sicht ist daher der freiwillige Weg zur einheitlichen Steuer-Bemessungsgrundlage falsch."
Quelle:
Finanzministerium Baden-Württemberg