„Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die derzeitige steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendung für das häusliche Arbeitszimmer in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gemeint sind die Fälle, in denen für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, die Frage der Abziehbarkeit rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 neu zu regeln. Es spricht vieles dafür, insoweit für die Fälle der Jahre 2007 bis 2010 wieder zu der Altregelung zurückzukehren und die Kosten bis zum früheren Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Für die Zukunft sollte aber erwogen werden, für ein zum Werbungskostenabzug berechtigendes häusliches Arbeitszimmer die Raumkosten mit abgeltender Wirkung pauschal zu berücksichtigen. Dies würde die Steuerbürger und die Finanzverwaltung von unnötiger Bürokratie entlasten, da der Einzelnachweis der Kosten entfiele." Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Montag (16. August 2010) in Stuttgart.
Vorgeschlagen werde eine Pauschale von 960 Euro im Jahr. Dies entspricht den durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Zudem wäre die Pauschalierung insgesamt aufkommensneutral. Der Einzelnachweis von Raumkosten, der insbesondere beim Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung durchaus kompliziert ausfallen könne, wäre dann entbehrlich. Es müsste dann nur noch dargelegt werden, dass ein zum Werbungskostenabzug berechtigender Arbeitsraum in der Wohnung vorhanden ist. Diese Pauschalierung sei auch durch den Beschluss des obersten Verfassungsgerichts gedeckt, das ausdrücklich Typisierungen und damit Pauschalierungen als zulässig anerkannt hat. Der Abzug der Aufwendungen für die Einrichtung, beispielsweise den Schreibtisch oder den PC, bliebe selbstverständlich unberührt, so Stächele.
Da das Bundesverfassungsgericht für die Fälle, in denen zwar ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers aber mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit keinen Handlungsbedarf sehe, könne es insoweit beim Abzugsverbot bleiben. Auch der unbeschränkte Abzug, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, kann unverändert bleiben.
„Wir sollten jetzt die Chance nutzen und in einem relevanten Bereich einen Beitrag zur Steuervereinfachung zu leisten", unterstrich der Finanzminister abschließend.
Quelle:
Finanzministerium Baden-Württemberg