Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers

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„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu respektieren und wird umgesetzt. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist danach die steuerliche Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers rückwirkend ab 2007 eröffnet. Die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung müssen aber erst noch durch den Bundesgesetzgeber geschaffen werden, da die nähere Ausgestaltung nur durch Gesetz erfolgen kann. Baden-Württemberg wird sich insoweit für eine Rückkehr zur Altregelung einsetzen." Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Donnerstag (29. Juli 2010).

Soweit die Steuerbescheide vorläufig ergangen sind und die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht wurden, wird der Beschluss durch entsprechend geänderte Steuerbescheide umgesetzt. Diese Steuerbürger müssen nicht aktiv werden. Es müssen nur diejenigen Steuerbürger auf ihr Finanzamt zugehen, die insoweit keinen vorläufigen Steuerbescheid erhalten oder die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer bisher nicht steuerlich geltend gemacht haben. Die Berücksichtigung erfordere hier einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Finanzamt unter Angabe der Steuernummer. Eine steuerliche Berücksichtigung ist jedoch - wie bereits erwähnt - erst möglich, wenn der Bundesgesetzgeber die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen schafft, betonte Stächele.

Es sei darauf hinzuweisen, dass auch nach der Entscheidung der Abzug weiterhin ausgeschlossen bleibe, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten Tätigkeiten beträgt und ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Unberührt von dem Beschluss bleibe auch die schon bisher bestehende Möglichkeit, das häusliche Arbeitszimmer steuerlich unbeschränkt abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten bilde, erläuterte der Finanzminister.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht werde für das Land voraussichtlich einen Steuerausfall im unteren zweistelligen Millionenbetrag bedeuten, so Stächele abschließend.

Quelle:

Finanzministerium Baden-Württemberg

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