"Noch vor einer gesetzlichen Neuregelung erkennt die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg im laufenden Veranlagungsverfahren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig in Höhe von bis zu 1.250 Euro an. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Baden-Württemberg hat sich für diese bundeseinheitliche Vorgehensweise eingesetzt und bringt damit als eines der ersten Bundesländer eine Soforthilfe auf den Weg, die schnell zu einer Entlastung bei den betroffenen Bürgern führt. Auch weiterhin werden alle Einkommensteuerbescheide unabhängig davon, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beantragt wurden, bis zur gesetzlichen Neuregelung vorläufig ergehen. Damit ist sichergestellt, dass eine gesetzliche Neureglung jederzeit noch berücksichtigt werden kann", dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Donnerstag (19. August 2010).
Soweit Einkommensteuerbescheide bisher hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig ergangen seien, bleibe die Vorläufigkeit bis zur gesetzlichen Neuregelung erhalten. In Fällen, in denen bereits Einspruch eingelegt worden sei, würden die Einsprüche weiterhin bis zur gesetzlichen Neuregelung ruhen. Entsprechende Aussetzungen der Vollziehung behielten weiterhin ihre Gültigkeit. Eine endgültige Entscheidung erfolge nach Inkrafttreten der gesetzliche Neuregelung.
"Baden-Württemberg setzt sich nun mit Nachdruck auf Bundesebene für eine zügige und einfache gesetzgeberische Neuregelung ein, damit eine dauerhafte und endgültige Lösung gefunden wird und die Betroffenen so schnell wie möglich ihr Geld zurückbekommen. Wir schlagen vor, zukünftig die Raumkosten mit abgeltender Wirkung pauschal in Höhe von 960 Euro zu berücksichtigen. So könnten die Steuerbürger und die Verwaltung von unnötiger Bürokratie entlastet werden, weil der Einzelnachweis der Kosten entfallen würde", sagte Finanzminister Stächele abschließend.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 -2 BvL 13/09- entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu beseitigen.
Weitere Informationen und das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2010 zu diesem Thema finden Sie unter dem Link:
Quelle:
Finanzministerium Baden-Württemberg