„Der Solidaritätszuschlag wird für die Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig festgesetzt. Dafür haben wir uns eingesetzt. Diese Maßnahme entlastet sowohl die Steuerzahler als auch die Finanzämter. Es handelt sich um ein unbürokratisches und bürgerfreundliches Verfahren. Die Bürgerinnen und Bürger müssen damit keinen Einspruch im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages einlegen. Alle Steuerbescheide werden hinsichtlich des Solidaritätszuschlages offen gehalten. Das bedeutet: Entscheidet das Bundesverfassungsgericht abschließend zugunsten der Steuerzahler, werden die vorläufigen Bescheide vom Finanzamt automatisch geändert und die Steuerzahler erhalten den gezahlten Solidaritätszuschlag zurück.“ Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Dienstag (8. Dezember 2009) in Stuttgart.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hätten beschlossen, den Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2005 vorläufig festzusetzen. Dies werde nun schnellstmöglich umgesetzt. Soweit ein Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk noch nicht enthalte, könne der Steuerbürger die Vorläufigkeit innerhalb eines Monats nach Bescheiderteilung beantragen, so Stächele.
Der Vorläufigkeitsvermerk bedeute kein Präjudiz und keine Vorwegnahme für die abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages, so der Minister. Die Maßnahme diene vielmehr dazu, Rechtssicherheit für die Steuerzahler zu schaffen und ein flexibles, verwaltungseffizientes Verfahren zu gewährleisten.
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Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Beschluss vom 25. November 2009 entschieden, dass die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungswidrig sei. Es hat daher ein entsprechendes Klageverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Quelle:
Finanzministerium