Alkoholverkauf

Wirtschaftsministerium zu aktuellem Sachstand Alkoholverkaufsverbot

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Im Hinblick auf die Frage, wie sich das Alkoholverkaufsverbotsgesetz auf Tankstellen auswirkt, die gleichzeitig auch Gaststätten sind, hat das für das Gaststättenrecht zuständige Wirtschaftsministerium heute in Stuttgart betont: „Es gibt keine Gesetzeslücke.“

Alle Gaststätten sind von dem seit 1. März geltenden Alkoholverkaufsverbotsgesetz ausgenommen und dürfen während ihrer Betriebszeiten Alkohol ausschenken und - im Rahmen des Gaststättengesetzes - auch über die Straße verkaufen. Die Ausklammerung von Gaststätten einschließlich des Gassenschanks aus dem Alkoholverkaufsverbotsgesetz war von Anfang an Teil des politischen Kompromisses zu diesem Gesetzesvorhaben.

Das Alkoholverkaufsgesetz insgesamt wird spätestens in drei Jahren evaluiert. Bereits in der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die Evaluation „auch im Hinblick darauf, ob (…) das nächtliche Alkoholverkaufsverbot (…) durch einen vermehrten Straßenverkauf durch Gaststätten unterlaufen wird“, erfolgt. Die Landesregierung hat die Fallkonstellation, dass es als Gaststätten konzessionierte Tankstellen gibt, also erkannt.

Unabhängig davon hat das Wirtschaftsministerium die Regierungspräsidien mit Schreiben vom 24. Februar 2010 auf die Problematik der Mischbetriebe und die Kriterien hingewiesen, die zu beachten sind, wenn Einzelhandelsbetriebe gleichzeitig eine Gaststättengenehmigung beantragen wollen. Voraussetzung ist, dass sich in solchen Fällen die Gaststätte deutlich vom Einzelhandelsbetrieb abgrenzt und der Gaststättenbetrieb einen gewissen Umfang einnimmt, d.h. nicht lediglich einen unbedeutenden Anteil im Vergleich zu den jeweiligen Einzelhandelsgeschäften darstellt. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien richten sich jeweils nach dem konkreten Einzelfall und der Örtlichkeit des betreffenden Betriebes. Das Wirtschaftsministerium wird in Zusammenarbeit mit den nachgeordneten Behörden die einschlägigen Kriterien dazu zeitnah weiter konkretisieren, um hier eine landesweit einheitliche Anwendung sicherzustellen und eine Umgehung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes insbesondere durch Tankstellen für die Zukunft weitgehend auszuschließen. Weiter werden die Regierungspräsidien auch um Hinweis gebeten, falls Tankstellen jetzt vermehrt eine Gaststättenerlaubnis beantragen sollten.

Quelle:

Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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