„Durch diesen koordinierten Antrag, der auf Initiative von Baden-Württemberg und Bayern erfolgte, sollen die Möglichkeiten zur strafbefreienden Selbstanzeige eingeschränkt werden. Die gegenwärtige Regelung ist in den Fällen unbefriedigend, in denen Steuerhinterzieher allein aus strategischen Erwägungen Selbstanzeige erstatten, insbesondere, um einer unmittelbar drohenden Entdeckung zu begegnen. Hier setzt der Antrag an und schafft Abhilfe. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit der Strafbefreiung aber als Brücke zurück in die Legalität im Grundsatz erhalten." Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Freitag (9. Juli 2010) anlässlich der Zustimmung des Bundesrates zum gemeinsamen Gesetzesantrag mehrerer Länder.
An verschiedenen Stellschrauben wolle man nachjustieren, um die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung durch Selbstanzeige zu verschärfen. So solle im Zusammenhang mit einer Außenprüfung eine Selbstanzeige künftig bereits mit dem Absenden der Prüfungsanordnung unzulässig sein. Bisher sei dies erst mit dem tatsächlichen Erscheinen des Prüfers vor Ort der Fall.
Weiterhin sei eine Selbstanzeige wie bislang dann ausgeschlossen, wenn die Tat bereits entdeckt ist. Allerdings solle zukünftig nur noch auf deren objektive Entdeckung abgestellt werden. In der Gesetzesbegründung werde in dem Zusammenhang klargestellt, dass die Steuerhinterziehung bereits mit Eingang von Kontrollmaterial beim Finanzamt entdeckt sei, wenn dieses beim Abgleich mit der Steuerakte ohne Weiteres den Schluss auf nicht versteuerte Einnahmen zulasse. Bisher sei eine strafbefreiende Selbstanzeige noch solange möglich, bis der Täter nachweislich die unmittelbar drohende Tatentdeckung fürchtet und zugleich der Finanzbeamte von einer Bestrafung ausgeht. Diese subjektiven Voraussetzungen sollen nun entfallen, so Stächele.
Und schließlich werde es in Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes künftig keine Teilselbstanzeige mehr geben. Entweder der Steuerpflichtige berichtige sein Angaben vollumfänglich oder die strafbefreiende Wirkung trete nicht mehr ein. „Wer sich nur scheibchenweise offenbart, kann insgesamt nicht in den Genuss von Straffreiheit kommen. In diesem Punkt wird eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesetzlich umgesetzt," erläuterte der Finanzminister.
Neben diesen Verschärfungen werde zudem ein Zuschlag für den Selbstanzeigenden von insgesamt 5 Prozent auf den hinterzogenen Betrag zusätzlich zu den anfallenden Hinterziehungszinsen von 6 Prozent je Jahr eingeführt, so Stächele weiter.
„Wir wollen grundsätzlich am Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige festhalten. Denn das Bedürfnis nach Schaffung einer Möglichkeit zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit und nach Aufdeckung bisher verheimlichter Steuerquellen besteht nach wie vor. Der Umkehrwille eines Steuerhinterziehers ist jedoch nur dann zu honorieren, wenn die Selbstanzeige vollständig und richtig erstattet wird", so Finanzminister Stächele abschließend.
Quelle:
Finanzministerium Baden-Württemberg