Wer seinen elektrisch angetriebenen Dienstwagen zu Hause auflädt, dem kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Aufwand pauschal und steuerfrei erstatten.
Auf Initiative Baden-Württembergs werden die Pauschalen ab dem 1. Januar 2021 deutlich angehoben. „E-Mobilität ist ein wichtiger Baustein der Verkehrs- und der Energiewende”, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann am Montag (21. Dezember). „Mit den erhöhten Pauschalen setzen wir Anreize, auf elektrisch angetriebene Fahrzeuge umzusteigen.”
Stellen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge als Dienstwagen zur Verfügung, die diese zum Beispiel am privaten Stromanschluss in der eigenen Garage aufladen, können Arbeitgeber dafür eine steuerfreie Erstattung (einen sogenannten Auslagenersatz) zahlen. Die Finanzverwaltung stellt dazu eine Erleichterung bereit: Wer den bürokratischen Aufwand minimieren will, kann alternativ monatliche Pauschalen überweisen. Diese sind bis zu einer festgelegten Höhe steuerfrei.
Ab Anfang kommenden Jahres werden die Obergrenzen erhöht: Bei einer monatlichen pauschalen Erstattung für Elektrofahrzeuge liegt sie dann bei 70 Euro, bislang sind Pauschalen bis 50 Euro steuerfrei. Für Hybridelektrofahrzeuge wird die Pauschale von 25 Euro auf 35 Euro angehoben. Voraussetzung ist, dass im Betrieb des Arbeitgebers keine zusätzliche Lademöglichkeit zur Verfügung steht.
Auch wenn im Betrieb des Arbeitgebers Lademöglichkeiten gegeben sind, sind steuerfreie pauschale Erstattungen möglich. Für Elektrofahrzeuge liegen sie ab 2021 bei 30 Euro monatlich (bislang 20 Euro) und für Hybridelektrofahrzeuge bei 15 Euro (bisher 10 Euro) pro Monat.
Die pauschale steuerfreie Erstattung ist bis 31. Dezember 2030 möglich. Der Anwendungszeitraum der Verwaltungsregelung entspricht dem Zeitrahmen, den der Gesetzgeber für die im Einkommensteuergesetz geregelte Förderung der Elektromobilität vorsieht.
Weitere Informationen:
Die Regelungen im Detail sind in einem BMF-Schreiben zusammengefasst: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-09-29-steuerbefreiung-nach-paragraf-3-nummer-46-EStG-und-pauschalierung-der-lohnsteuer-nach-paragraf-40-absatz-2-Satz-1-nummer-6-EStG.pdf?__blob=publicationFile&v=1